§ 153e Abs 1 Z 1 StGB:
Das Anwerben von Personen zur Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung erfordert ein intensives Einwirken des Täters auf die Personen, um in ihnen einen auf das Zustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse bezogenen Willensentschluss zu erwecken.