§ 136 Abs 3 GBG
Auch im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnrechts als einer Teilleistung des Ausgedinges gilt es daher, allfällige bis zum Tod des Berechtigten fällig gewordenen, unberichtigt gebliebenen und erst nach drei Jahren verjährenden Leistungen im Sinne des § 136 Abs 3 GBG zu sichern.