§ 216 Abs 1 Z 2 EO
Die vorzugsweise Zuweisung einer von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgabe (hier: Aufschließungsabgabe gemäß § 38 NÖ BauO 1996) setzt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, dass für die öffentliche Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt ist; dass die Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt hingegen nicht.