§ 53 Abs 3 GBG, § 13 Abs 2 WEG
Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.