§ 66 GBG
Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungsund Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.