§ 583 ZPO
§ 583 nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines "unterzeichneten" Schriftstücks, andererseits in der Form "gewechselter Schreiben". Bei letzterem ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit erforderlich.