§ 14 WGG
Die GBV ist im Fall einer Antragstellung nach § 14 Abs 2 WGG berechtigt, ein EVB-Passivum im Rahmen der Berechnung des Deckungsfehlbetrags geltend zu machen. Als EVB-Passivum kann die GBV die Berücksichtigung jener Beträge ansprechen, die sie für Zwecke verwendet hat, für die der EVB gesetzlich vorgesehen ist.