Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG, § 62a Abs 6 VfGG
Wird ein Rechtsmittel, aus dessen Anlass die Gesetzesbeschwerde erhoben wurde, als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen, kommt eine Unterbrechung des damit beendeten Rekursverfahrens nicht mehr in Betracht.