§ 82a Abs 5 GBG
Die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet gewesen, stellt keine in dritter Instanz unbekämpfbare Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels dar. Die erst im Rekurs vorgelegte fehlende Bewilligungsurkunde kann im Sinn des § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden.