Auf einen Blick:
§ 870 ABGB knüpft an die "List" tiefgreifende Rechtsfolgen, bleibt aber jede Definition schuldig. Dieser Beitrag widmet sich zwei Einzelfragen zur arglistigen Täuschung: Welche Anforderungen sind an die innere Tatseite des Täuschenden zu stellen und wie können diese inneren Vorgänge im Zivilprozess festgestellt werden?