§§ 183, 237 EO; §§ 27, 30 NÖ GVG; Art 15 Abs 9 B-VG:
Wurde der Zuschlag rechtskräftig für wirksam erklärt, weil dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde nicht zukam, kann ein später von der Grundverkehrsbehörde eingeleitetes Prüfungsverfahren nach § 27 NÖ GVG nicht zu einer Anmerkung im Grundbuch führen.