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Zivilsachen §§ 183, 237 EO; §§ 27, 30 NÖ GVG; Art 15 Abs 9 B-VG (RZ 2014/14)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2014/14RZ 2014, 185 Heft 7 und 8 v. 15.8.2014

§§ 183, 237 EO; §§ 27, 30 NÖ GVG; Art 15 Abs 9 B-VG:

Wurde der Zuschlag rechtskräftig für wirksam erklärt, weil dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde nicht zukam, kann ein später von der Grundverkehrsbehörde eingeleitetes Prüfungsverfahren nach § 27 NÖ GVG nicht zu einer Anmerkung im Grundbuch führen.

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