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Entscheidungen in Übersicht EÜ138 (RZ 2014, 183)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 183 Heft 7 und 8 v. 15.8.2014

§ 135 RStDG

Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich.

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