§ 137 Abs 2 RStDG
Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist im Disziplinarerkenntnis gemäß § 137 Abs 2 RStDG nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der Kosten festzusetzen.