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Entscheidungen in Übersicht EÜ139 (RZ 2014, 183)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 183 Heft 7 und 8 v. 15.8.2014

§ 137 Abs 2 RStDG

Anders als im Strafverfahren (§ 389 StPO) ist im Disziplinarerkenntnis gemäß § 137 Abs 2 RStDG nicht nur eine grundsätzliche Verpflichtung oder Nichtverpflichtung zum Kostenersatz auszusprechen, sondern (im Fall der Verpflichtung) auch unter einem die Höhe der Kosten festzusetzen.

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