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Entscheidungen in Übersicht EÜ137 (RZ 2014, 183)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 183 Heft 7 und 8 v. 15.8.2014

§ 104 Abs 1 lit b RStDG

Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung sind der Bruttomonatsbezug und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz.

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