§ 137 Abs 2 RStDG
Als Kosten des Disziplinarverfahrens sind nicht nur Fahrtkosten von Zeugen zu verstehen, sondern die gesamten Kosten, die dem Bund durch die Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden sind (einschließlich jener des Arbeitsaufwands der befassten Richter und Staatsanwälte). Zulässig ist es, diese insgesamt mit einem dem Verfahrensaufwand angemessen Rechnung tragenden Pauschalbetrag festzusetzen.