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Die Qualität des Dialogs

EditorialChristian Haider, Gerhard Jarosch, Werner ZinklRZ 2014, 165 Heft 7 und 8 v. 15.8.2014

Die Frist, in der Stellungnahmen zum Entwurf des kürzlich beschlossenen Strafprozessrechtsänderungsgesetzes – der eindeutig bedeutendsten und umfangreichsten Novelle der StPO, seit vor zehn Jahren die Vorverfahrensreform beschlossen wurde –, abgeben werden durften, betrug ganze sechzehn (16) Tage. Für eine Novelle, mit der das Mandatsverfahren wieder eingeführt, strafrechtlichen Ermittlungen eine grundsätzliche Höchstdauer von drei Jahren gesetzt oder die umstrittene Bestellung von Sachverständigen neu geregelt wurde. Daneben wurde erstmals eine rechtliche Basis für die Medienarbeit im Ermittlungsverfahren geschaffen, der Beschuldigtenbegriff ausdifferenziert und der zweite Berufsrichter für größere Schöffenverfahren wieder eingesetzt. Alles in allem eine große Reform von wichtigen Teilen der StPO, die man vor Beschlussfassung ausführlich und wiederholt diskutieren sollte, um am Ende zum bestmöglichen Ergebnis zu kommen. Da weder die Begutachtungsfrist von sechs Wochen gewährt wurde, noch im Justizausschuss des Nationalrates die Vertreter der Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte angehört wurden, gab es keinen ausreichenden Dialog zwischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit.

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