§ 139 RStDG, § 467 Abs 1 StPO
Die von § 467 Abs 1 StPO vorgesehene Möglichkeit zum Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel zur Schuldfrage findet sich im RStDG – angesichts kollegialer Besetzung des Erstgerichts systemgerecht – nicht.
E 4.3.2014, Ds 26/13 (RS0129296)