§ 7 Abs 1 MedienG
Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit – unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis – deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG.