§ 4 Abs 1 WRG, § 38 Abs 1 WRG, § 38 Abs 3 WRG
Seen sind stehende Gewässer, auch wenn sie von Wasserläufen durchflossen werden. Der Umstand, dass der See Zu- und Abflüsse aufweist, macht ihn nicht zu einem fließenden Gewässer. Beim öffentlichen Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 WRG handelt es sich um die dort genannten Bette öffentlicher Gewässer sowie das Überschwemmungsgebiet fließender Gewässer.