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Werte, Grenzen und Novellen

EditorialSabine MatejkaRZ 2014, 105 Heft 5 v. 15.5.2014

Im Jahr 2012 wurde mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 die Jurisdiktionsnorm geändert und die Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte angehoben. Die ursprünglich geplante sofortige Anhebung auf EUR 25.000,– konnte die Standesvertretung damals noch in letzter Minute verhindern und ein vorläufiger Kompromiss im Sinne einer schrittweisen Anhebung (und Anpassung der PAR-Werte C und Cg) konnte erzielt werden. Im ersten Schritt wurde mit 1.1.2013 die Wertgrenze auf EUR 15.000,– angehoben, die weitere Anhebung auf EUR 20.000,– soll ab 1.1.2015 und auf EUR 25.000,– ab 1.1.2016 erfolgen. Die damalige Bundesministerin für Justiz, Dr. Beatrix Karl, hat zugesagt, die Auswirkungen der Novelle nach der ersten Anhebung zu evaluieren und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Grund für diese Wertgrenzennovelle war – zumindest laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage – einerseits eine Inflationsanpassung, andererseits die Herbeiführung einer ausgeglichenen Belastung der Richterinnen und Richter an den Bezirks- und Landesgerichten. Für eine Inflationsanpassung hätte bereits damals eine Anhebung auf ca. EUR 13.000,– genügt. Jedoch waren laut der Personalanforderungsrechnung für Richterinnen und Richter (PAR II) tatsächlich die Landesgerichte mit ca. 120% deutlich stärker belastet als die Bezirksgerichte, deren Auslastung aber großteils ebenfalls über 100% lag.

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