§§ 364 Abs 2, 523 ABGB:
Ein gegen den Grundnachbarn gerichteter Anspruch, die Verunreinigung des Innenhofes durch Taubenkot zu unterlassen, besteht nur dann zu Recht, wenn durch unübliche Nutzung oder Bepflanzung Tauben angelockt werden und die Verschmutzung durch Taubenkot das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstückes dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.