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Entscheidungen in Übersicht EÜ82 (RZ 2014, 97)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 97 Heft 4 v. 15.4.2014

§ 133 Abs 4 AußStrG 2005

Das außerstreitige Verfahren ist nur für den Missbrauch der Vermögensverwaltungsbefugnisse des Obsorgeberechtigten vorgesehen. Hingegen darf das Pflegschaftsgericht in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen.

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