§ 879 Abs 3 ABGB
Eine Vertragsbestimmung, die dem Kreditgeber die Möglichkeit einer – wenn auch an die Einhaltung einer an sich angemessenen Kündigungsfrist gebundenen – Kündigung eines befristeten Kreditverhältnisses ohne Grund einräumt, ist gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.