§ 35 Abs 1 TGVG, § 235 ZPO
Seit der Änderung des § 35 Abs 1 TGVG ist die Grundverkehrsbehörde dazu berufen, namens des Landes Tirol die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Schein- oder Umgehungsgeschäfts zu erheben. Sie tritt auch in zum 31.12.2012 vom früher klagelegitimierten Grundverkehrsreferenten der Landesregierung eingeleitete Feststellungsprozesse ein. Die Bezeichnung der klagenden Partei ist auf "Land Tirol" zu berichtigen.