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Entscheidungen in Übersicht EÜ78 (RZ 2014, 96)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 96 Heft 4 v. 15.4.2014

§ 382b EO

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.

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