Art 14.1.4. ERV-RVB ÖAMTC 2009
Ein Versicherungsfall im Sinn des Art 14.1.4. ERV-RVB ÖAMTC 2009 liegt nur dann vor, wenn ein bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an ihrem Wohnsitz infolge einer Straftat eines Dritten eintritt, der die Anwesenheit der versicherten Person erforderlich macht.