§ 31 Abs 3 WRG, § 72 WRG
Das durch § 72 Abs 1 WRG eingeräumte Recht zum Betreten und Benützen fremder Grundstücke ist eine Eigentumsbeschränkung (Legalservitut), die im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden kann.
E 29.8.2013, 1 Ob 127/13b (RS0129071)