§ 117 Abs 1 WRG, § 117 Abs 2 WRG, § 117 Abs 4 WRG
Hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 2 WRG die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten, kann das Gericht auch dann nicht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden, wenn dieser Nachtragsbescheid innerhalb eines Jahres nicht erlassen wird.