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Entscheidungen in Übersicht EÜ75 (RZ 2014, 96)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 96 Heft 4 v. 15.4.2014

§ 117 Abs 1 WRG, § 117 Abs 2 WRG, § 117 Abs 4 WRG

Hat die Wasserrechtsbehörde gemäß § 117 Abs 2 WRG die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorbehalten, kann das Gericht auch dann nicht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden, wenn dieser Nachtragsbescheid innerhalb eines Jahres nicht erlassen wird.

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