§ 87 Abs 1 EheG
§ 87 Abs 1 erster Fall EheG ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Ehewohnung im bücherlichen Eigentum eines Treuhänders steht und einem Ehegatten als Treugeber die Verfügungsberechtigung zukommt.
E 17.10.2013, 1 Ob 169/13d (RS0129069)
§ 87 Abs 1 EheG
§ 87 Abs 1 erster Fall EheG ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Ehewohnung im bücherlichen Eigentum eines Treuhänders steht und einem Ehegatten als Treugeber die Verfügungsberechtigung zukommt.
E 17.10.2013, 1 Ob 169/13d (RS0129069)