Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB. Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens, doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall ausgenommen.