§ 294 EO
Bei dem aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich um keinen nach § 294 EO pfändbaren Geldanspruch. Nur wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen pfändbaren Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer.