§ 19a HeimAufG
Bei einer nachträglichen Überprüfung einer aufgehobenen Freiheitsbeschränkung beträgt die Rekursfrist gemäß § 19a Abs 3 HeimAufG auch für den Leiter der Einrichtung 14 Tage.
E 4.9.2013, 7 Ob 140/13h (RS0129050)
§ 19a HeimAufG
Bei einer nachträglichen Überprüfung einer aufgehobenen Freiheitsbeschränkung beträgt die Rekursfrist gemäß § 19a Abs 3 HeimAufG auch für den Leiter der Einrichtung 14 Tage.
E 4.9.2013, 7 Ob 140/13h (RS0129050)