§ 17 Abs 1 GlBG, § 49 Abs 1 VBO Wien 1995
Das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht vom Bestehen tatsächlicher Unterschiede abhängig. Es genügt die durch herabsetzende Bezugnahme auf die ausländische Herkunft zum Ausdruck gebrachte "Fremdzuschreibung".