§ 4 BPGG, § 2 Abs 2 EinstVO
Ist die pflegebedürftige Person in der Lage, eine vorhandene Zentralheizung zu bedienen, verwendet aber nur aus Kostengründen zum Heizen einen mit Holz zu befeuernden Küchenofen, dann ist der mit der Herbeischaffung des Heizmaterials und der Beschickung des Ofens verbundene Hilfsaufwand nicht zur Sicherung der Existenz erforderlich.