§ 33 UbG
Das UbG enthält für die erforderliche Anhaltung keine ausdrückliche Zwangsermächtigung. Eine solche ist jedoch aus dem systematischen Kontext mehrerer Bestimmungen des UbG als unverzichtbares Erfordernis seiner Vollziehung abzuleiten (so schon 1 Ob 247/98z = SZ 71/196 = JBl 1999, 325 [zust Pfersmann]).