§ 26 Abs 3 AußStrG
§ 190 ZPO:
Eine Verfahrensfortsetzung nach § 26 Abs 3 Satz 1 AußStrG kann auch vor Beendigung des präjudiziellen Verfahrens erfolgen, wenn ein weiteres Zuwarten im unterbrochenen Verfahren für eine Partei mit einer unzumutbaren Verzögerung verbunden wäre.