§ 57 StGB, § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, § 470 Z 3 StPO, § 474 StPO, § 476 StPO
Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen Verjährung der Strafbarkeit annimmt, hat es aufgrund materieller Nichtigkeit in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen, nicht aber die Sache an das Erstgericht zurückzuweisen.