§ 263 Abs 2 StPO
Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gemäß § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger – auf sein Verlangen – die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.