§ 363a Abs 1 StPO
§ 363a Abs 1 StPO knüpft an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts an, womit hinsichtlich einer Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht zusteht.
Beisatz: Hier: Entscheidung einer Oberstaatsanwaltschaft nach § 28 erster Satz StPO. (T1)