§ 292 StPO
Der Angeklagte bringt sich durch das von seinem Verteidiger zu verantwortende Unterlassen einer Rüge um die Möglichkeit, aus der fehlerhaften Gerichtsbesetzung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Neudurchführung des Verfahrens zu erwirken.