Art 5 Abs 3 VO (EWG) Nr 295/91 des Rates (31991R0295) –
Luftverkehr-VO
Die vom EuGH in der Rechtssache Wallentin-Hermann/Alitalia (22. 11. 2008, RS C-549/07 – dort zur Flugsicherheit) aufgestellten Kriterien zur Auslegung des Art 5 Abs 3 der VO sind auch auf den Fall ungünstiger Wetterbedingungen zu übertragen. Das heißt vor allem, dass ungünstige Wetterbedingungen nur indikativ sind und das Luftfahrtunternehmen darlegen muss, dass trotz der ungünstigen Wetterbedingungen mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war.