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Entscheidungen in Übersicht EÜ210 (RZ 2014, 281)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 281 Heft 12 v. 15.12.2014

§ 77 Abs 1 DSt, § 6 Abs 2 StPO, § 357 Abs 2 StPO

Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen.

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