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Entscheidungen in Übersicht EÜ206 (RZ 2014, 280)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 280 Heft 12 v. 15.12.2014

§ 258 Abs 2 StPO, § 270 Abs 1 Z 5 StPO

Die schriftliche Darlegung der Begründung im Urteil darf keine bloße Nacherzählung des Inhalts von Zeugenaussagen oder anderen Beweisergebnissen sein, vielmehr muss aus der Beweiswürdigung klar zu erkennen sein, welche Beweise konkreten Feststellungen zugrunde gelegt worden sind.

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