vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafsachen § 178 Abs 2 StPO (RZ 2014/20)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2014/20RZ 2014, 254 Heft 11 v. 15.11.2014

§ 178 Abs 2 StPO:

Die Untersuchungshaft darf nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen wegen der dem Haftbeschluss zugrunde liegenden Tatvorwürfe über sechs Monate hinaus aufrecht erhalten werden. Die Überschreitung dieser Frist kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die in § 178 Abs 2 StPO genannten Ermittlungserschwernisse (nur) in Bezug auf ein Verhalten vorliegen, das nicht dem Untersuchungshaftkalkül unterliegt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!