§ 26 ABGB:
Für vereinsinterne Regelungen besteht weitgehend Gestaltungsfreiheit. Eine Überprüfung von Vereinsstatuten kommt nur bei Verstoß gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten in Betracht. Tritt nach den Statuten eo ipso Verlust der Mitgliedschaft ein, ist ein Organhandeln nicht erforderlich, der Verein könnte gar nicht auf die Beendigung der Mitgliedschaft verzichten.