§ 34 Abs 1 Z 3 StPO, § 87 Abs 1 StPO, § 242 Abs 3 StPO, § 243 Abs 1 StPO, § 243 Abs 3 StPO
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.