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Entscheidungen in Übersicht EÜ180 (RZ 2014, 228)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 228 Heft 10 v. 15.10.2014

§ 41 Abs 5 MedienG, § 390 Abs 1 StPO, § 485 Abs 1 Z 3 StPO

Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist daher notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO (hier: iVm § 41 Abs 5 MedienG) und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.

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