§ 170 Abs 1 NO, § 123 Abs 2 RStDG, § 130 Abs 3 RStDG
Im Einleitungs- und Verweisungsbeschluss hat das Disziplinargericht der ihm vom Gesetz ausdrücklich auferlegten Pflicht zu bestimmter, das heißt übersichtlicher und klarer Bezeichnung der Beschuldigungspunkte zu entsprechen, schon um dem Beschuldigten sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.