§ 37 Abs 6 DSchG
Für die Annahme, dass das Verfolgungshindernis des § 37 Abs 6 DMSG hinsichtlich eines Verhaltens gilt, dass einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm subsumierbar ist, geben weder das Gesetz noch die Materialien etwas her. Demnach spielt das Bescheiderfordernis des § 37 Abs 6 DMSG in einem Strafverfahren wegen einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm keine Rolle.